ARTIKEL 293
Eintragungsverfahren
(1) Jede Vertragspartei sieht ein System für die Eintragung von Marken vor, bei dem jede endgültige ablehnende Entscheidung der zuständigen Markenverwaltung dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt und hinreichend begründet wird.
(2) Jede Vertragspartei sieht die Möglichkeit vor, gegen Anträge auf Markeneintragung Widerspruch einzulegen. Das Widerspruchsverfahren ist kontradiktorisch.
(3) Die Vertragsparteien stellen eine öffentlich zugängliche elektronische Datenbank bereit, in der Markenanmeldungen und Markeneintragungen erfasst werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Gesetzesnummer
20009582
Dokumentnummer
NOR40183666
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
