UNTERABSCHNITT 2
MARKEN
ARTIKEL 292
Internationale Übereinkünfte
Die Vertragsparteien
- a) halten das Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, den WIPO-Markenrechtsvertrag und das Abkommen von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken ein und
- b) unternehmen alle zumutbaren Anstrengungen, um dem Markenrechtsvertrag von Singapur beizutreten.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Gesetzesnummer
20009582
Dokumentnummer
NOR40183665
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