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ARTIKEL 293 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 293

Eintragungsverfahren

(1) Jede Vertragspartei sieht ein System für die Eintragung von Marken vor, bei dem jede endgültige ablehnende Entscheidung der zuständigen Markenverwaltung dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt und hinreichend begründet wird.

(2) Jede Vertragspartei sieht die Möglichkeit vor, gegen Anträge auf Markeneintragung Widerspruch einzulegen. Das Widerspruchsverfahren ist kontradiktorisch.

(3) Die Vertragsparteien stellen eine öffentlich zugängliche elektronische Datenbank bereit, in der Markenanmeldungen und Markeneintragungen erfasst werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183666

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