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Artikel 28 Weltpostverein – Satzung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Artikel 28

Kündigung von Abkommen

Jedes Mitgliedsland kann von einem oder von mehreren Abkommen unter den in Artikel 12 festgelegten Bedingungen zurücktreten.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020

Gesetzesnummer

10011375

Dokumentnummer

NOR40117512

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