Artikel 12
Austritt aus dem Verein. Verfahren
1. Jedes Mitgliedsland kann durch Kündigung der Satzung aus dem Verein austreten. Die Kündigung ist von der Regierung des betreffenden Landes an den Generaldirektor des Internationalen Büros zu richten; dieser verständigt die Regierungen der Mitgliedsländer.
2. Der Austritt aus dem Verein wird mit Ablauf eines Jahres, gerechnet ab dem Tag des Einlangens der Kündigung nach Absatz 1 beim Generaldirektor des Internationalen Büros, wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020
Gesetzesnummer
10011375
Dokumentnummer
NOR40117496
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