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Artikel 29 Weltpostverein – Satzung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Kapitel III

Abänderung der Vertragswerke des Vereins

Artikel 29

Einbringung der Vorschläge

1. Die Postverwaltungen der Mitgliedsländer sind berechtigt, Vorschläge zu jenen Vertragswerken des Vereins, denen ihr jeweiliges Land beigetreten ist, entweder beim Kongress oder in der Zeit zwischen zwei Kongressen einzubringen.

2. Vorschläge zur Satzung und zur Allgemeinen Verfahrensordnung können jedoch nur dem Kongress selbst vorgelegt werden.

3. Weiters sind Vorschläge zu den Ausführungsbestimmungen unmittelbar dem Rat für Postbetrieb vorzulegen, müssen jedoch zuvor vom Internationalen Büro allen Postverwaltungen der Mitgliedsländer übermittelt werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020

Gesetzesnummer

10011375

Dokumentnummer

NOR40117513

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