Kapitel III
Abänderung der Vertragswerke des Vereins
Artikel 29
Einbringung der Vorschläge
1. Die Postverwaltungen der Mitgliedsländer sind berechtigt, Vorschläge zu jenen Vertragswerken des Vereins, denen ihr jeweiliges Land beigetreten ist, entweder beim Kongress oder in der Zeit zwischen zwei Kongressen einzubringen.
2. Vorschläge zur Satzung und zur Allgemeinen Verfahrensordnung können jedoch nur dem Kongress selbst vorgelegt werden.
3. Weiters sind Vorschläge zu den Ausführungsbestimmungen unmittelbar dem Rat für Postbetrieb vorzulegen, müssen jedoch zuvor vom Internationalen Büro allen Postverwaltungen der Mitgliedsländer übermittelt werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020
Gesetzesnummer
10011375
Dokumentnummer
NOR40117513
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