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Artikel 27 WTO-Abkommen - Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

TEIL VIII:

ENTWICKLUNGSLAND-MITGLIEDER Artikel 27 Besondere und differenzierte Behandlung von Entwicklungsland-Mitgliedern

Artikel 27

27.1 Die Mitglieder erkennen an, daß Subventionen eine bedeutende Rolle in Wirtschaftsentwicklungsprogrammen spielen können.

27.2 Das Verbot nach Artikel 3 Absatz 1 lit. a findet keine Anwendung auf:

  1. a) im Anhang VII angeführte Entwicklungsland-Mitglieder;
  2. b) andere Entwicklungsland-Mitglieder für einen Zeitraum von acht Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens des WTO-Abkommens, vorbehaltlich der Einhaltung der Bestimmungen des Absatzes 4. 27.3 Das Verbot nach Artikel 3 Absatz 1 lit. b findet auf

    Entwicklungsland-Mitglieder für einen Zeitraum von fünf Jahren keine Anwendung sowie auf am wenigsten entwickelte Entwicklungsland-Mitglieder für einen Zeitraum von acht Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens des WTO-Abkommens keine Anwendung.

27.4 Jedes im Absatz 2 lit. b angeführte Entwicklungsland-Mitglied wird seine Ausfuhrsubventionen während des Achtjahreszeitraums - vorzugsweise progressiv - beseitigen. Jedoch wird ein Entwicklungsland-Mitglied das Ausmaß seiner Ausfuhrsubventionen *1) nicht erhöhen und wird sie innerhalb eines kürzeren als in diesem Absatz vorgesehenen Zeitraums beseitigen, wenn die Anwendung solcher Ausfuhrsubventionen mit seinen Entwicklungsbedürfnissen unvereinbar ist. Wenn es ein Entwicklungsland-Mitglied für notwendig hält, solche Subventionen über den Achtjahreszeitraum hinaus anzuwenden, wird es spätestens ein Jahr vor Ablauf dieses Zeitraums mit dem Komitee in Konsultationen eintreten, welches nach Prüfung aller relevanten wirtschaftlichen, finanziellen und Entwicklungsbedürfnisse des betreffenden Entwicklungsland-Mitglieds feststellt, ob eine Verlängerung dieses Zeitraums gerecht fertigt ist. Wenn das Komitee feststellt, daß die Verlängerung gerechtfertigt ist, hält das betreffende Entwicklungsland-Mitglied jährliche Konsultationen mit dem Komitee ab, um die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Subventionen festzustellen. Falls vom Komitee keine solchen Feststellungen getroffen werden, wird das Entwicklungsland-Mitglied die restlichen Ausfuhrsubventionen innerhalb von zwei Jahren ab dem Ende der zuletzt bewilligten Frist beseitigen.

27.5 Ein Entwicklungsland-Mitglied, welches die Wettbewerbsfähigkeit für eine bestimmte Ware erreicht hat, wird seine Ausfuhrsubventionen für solche Ware(n) im Verlaufe eines Zeitraums von zwei Jahren beseitigen. Jedoch wird ein im Anhang VII angeführtes Entwicklungsland-Mitglied, welches die Ausfuhrwettbewerbsfähigkeit für eine oder mehrere Waren erreicht hat, Ausfuhrsubventionen im Verlauf eines Zeitraums von acht Jahren stufenweise beseitigen.

27.6 Ausfuhrwettbewerbsfähigkeit für eine Ware ist gegeben, wenn in zwei aufeinander folgenden Jahren diese Ware einen Anteil von mindestens 3,25 Prozent am Welthandel dieser Ware erreicht hat. Ausfuhrwettbewerbsfähigkeit liegt vor, entweder

a) auf Grund einer Notifikation des Entwicklungsland-Mitglieds, das die Ausfuhrwettbewerbsfähigkeit erreicht hat, oder b) auf Grund einer vom Sekretariat über Ersuchen eines Mitglieds angestellten Berechnung. Für die Zwecke dieses Absatzes wird eine Ware nach der Nummer der Nomenklatur des Harmonisierten Systems definiert. Das Komitee überprüft die Wirksamkeit dieser Bestimmung fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens.

27.7 Artikel 4 findet auf ein Entwicklungsland-Mitglied für Ausfuhrsubventionen, die mit den Absätzen 2 bis 5 vereinbar sind, keine Anwendung. In einem solchen Fall gelten die relevanten Bestimmungen des Absatzes 7. 27.8 Es besteht keine Vermutung im Sinne des Artikels 6 Absatz 1,

daß eine von einem Entwicklungsland-Mitglied gewährte Subvention zu einer ernsthaften Schädigung nach diesem Übereinkommen führt. Eine solche ernsthafte Schädigung wird gegebenenfalls nach Absatz 9 durch positiven Nachweis im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 6 Absätze 3 bis 8 aufgezeigt.

27.9 In bezug auf andere als im Artikel 6 Absatz 1 angeführte anfechtbare Subventionen, die von einem Entwicklungsland-Mitglied gewährt oder aufrechterhalten werden, dürfen keine Maßnahmen auf Grund des Artikels 7 erlaubt oder getroffen werden, es sei denn, daß festgestellt wird, daß als Folge einer solchen Subvention Zollzugeständnisse oder andere Verpflichtungen auf Grund des GATT 1994 in einer Weise zunichte gemacht oder geschmälert werden, daß die Einfuhren von gleichartigen Waren eines anderen Mitglieds in den Markt des subventionierenden Entwicklungsland-Mitglieds verdrängt oder behindert werden, oder, daß eine Schädigung eines inländischen Wirtschaftszweiges auf dem Markt eines einführenden Mitglieds vorliegt.

27.10 Jede Ausgleichszolluntersuchung einer Ware mit Ursprung in einem Entwicklungsland-Mitglied wird eingestellt, sobald die betreffenden Behörden feststellen, daß:

  1. a) das Gesamtausmaß der für die Ware gewährten Subventionen 2 Prozent seines Wertes pro Einheit nicht übersteigt;
  2. b) die Menge der subventionierten Einfuhren weniger als 4 Prozent der Gesamteinfuhren einer gleichartigen Ware in das einführende Mitglied beträgt, außer wenn Einfuhren aus Entwicklungsland-Mitgliedern, deren einzelne Anteile an den Gesamteinfuhren unter 4 Prozent liegen und zusammengenommen sie mehr als 9 Prozent der Gesamteinfuhren der gleichartigen Ware in das einführende Mitglied erreichen.

27.11 Für die vom Absatz 2 lit. b erfaßten Entwicklungsland-Mitglieder, die Ausfuhrsubventionen vor dem Ablauf des Achtjahreszeitraums ab Inkrafttreten des WTO-Abkommens beseitigt haben und für die im Anhang VII angeführten Entwicklungsland-Mitglieder beträgt die im Absatz 10 lit. a erwähnte Ziffer 3 Prozent statt 2 Prozent. Diese Bestimmung findet ab dem Zeitpunkt, zu dem die Beseitigung von Ausfuhrsubventionen dem Komitee notifiziert wird, Anwendung, und zwar so lange wie vom notifizierenden Entwicklungsland-Mitglied keine Ausfuhrsubventionen gewährt werden. Diese Bestimmung erlischt acht Jahre ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens.

27.12 Für die Bestimmungen der Absätze 10 und 11 gelten die Bestimmungen über die Festlegung von geringen Werten im Sinne des Artikels 15 Absatz 3. 27.13 die Bestimmungen des Teils III finden keine Anwendung auf

Schuldennachlässe, Subventionen zur Deckung von Sozialausgaben in welcher Form auch immer, einschließlich Verzicht auf staatliche Einnahmen und sonstige Haftungsübernahmen, wenn solche Subventionen im Rahmen und unmittelbar an ein Privatisierungsprogramm eines Entwicklungsland-Mitglieds gebunden sind, vorausgesetzt, daß sowohl solche Programme als auch die Subventionen zeitlich begrenzt gewährt und dem Komitee notifiziert werden und daß die Programme zu einer möglichen Privatisierung des betreffenden Unternehmens führen.

27.14 Auf Ersuchen eines interessierten Mitglieds überprüft das Komitee eine bestimmte Ausfuhrsubventionspraxis eines Entwicklungsland-Mitglieds in der Richtung, ob diese Vorgangsweise mit seinen Entwicklungsbedürfnissen vereinbar ist.

27.15 Auf Ersuchen eines interessierten Entwicklungsland-Mitglieds überprüft das Komitee eine bestimmte Ausgleichsmaßnahme in der Richtung, ob sie mit den auf das betreffende Entwicklungsland-Mitglied anwendbaren Bestimmungen der Absätze 10 und 11 vereinbar ist.

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*1) Für ein Entwicklungsland-Mitglied, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens keine Ausfuhrsubventionen gewährt, findet dieser Absatz auf der Grundlage des Ausmaßes der im Jahre 1986 gewährten Ausfuhrsubventionen Anwendung.

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