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ARTIKEL 27 Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen – Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.9.2018

ARTIKEL 27

Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung

(1) Jede Vertragspartei ergreift im Einklang mit ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsordnung wirksame Maßnahmen, um

  1. a) Nachrichtenverbindungen zwischen den zuständigen Behörden, Stellen und Ämtern zu verbessern und erforderlichenfalls einzurichten, um den sicheren und raschen Informationsaustausch über alle Erscheinungsformen der in Übereinstimmung mit Artikel 14 umschriebenen Straftaten zu erleichtern,
  2. b) eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, Stellen, Zoll- und Polizeidiensten und anderen Strafverfolgungsbehörden zu gewährleisten,
  3. c) bei Ermittlungen in bestimmten Fällen im Hinblick auf die in Übereinstimmung mit Artikel 14 umschriebenen Straftaten mit anderen Vertragsparteien in Bezug auf Folgendes zusammenzuarbeiten:
  1. i) Identität, Aufenthaltsort und Tätigkeit von Personen, die der Beteiligung an solchen Straftaten verdächtig sind, oder Aufenthaltsort anderer betroffener Personen,
  2. ii) Bewegungen der aus der Begehung solcher Straftaten stammenden Erträge oder Vermögensgegenstände und
  3. iii) Bewegungen von bei der Begehung solcher Straftaten verwendeten oder dazu bestimmten Vermögensgegenständen, Geräten oder anderen Tatwerkzeugen,
  1. d) gegebenenfalls die erforderlichen Gegenstände oder Mengen an Stoffen zu Analyse- oder Ermittlungszwecken zur Verfügung zu stellen,
  2. e) die wirksame Koordinierung zwischen ihren zuständigen Behörden, Stellen und Ämtern zu erleichtern und den Austausch von Personal und Sachverständigen, einschließlich – vorbehaltlich zweiseitiger Übereinkünfte zwischen den betreffenden Vertragsparteien – des Einsatzes von Verbindungsbeamten, zu fördern,
  3. f) mit anderen Vertragsparteien einschlägige Informationen über die von natürlichen oder juristischen Personen bei der Begehung dieser Straftaten eingesetzten spezifischen Mittel und Methoden auszutauschen, einschließlich gegebenenfalls der benutzten Wege und Beförderungsmittel und der Verwendung falscher Identitäten, veränderter oder gefälschter Dokumente oder sonstiger Mittel zur Verschleierung ihrer Tätigkeit, und
  4. g) einschlägige Informationen auszutauschen sowie Verwaltungs- und andere Maßnahmen zu koordinieren, die zum Zweck der frühzeitigen Aufdeckung der in Übereinstimmung mit Artikel 14 umschriebenen Straftaten gegebenenfalls ergriffen werden.

(2) Im Hinblick auf die Durchführung dieses Protokolls erwägen die Vertragsparteien, zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte über eine unmittelbare Zusammenarbeit zwischen ihren Strafverfolgungsbehörden zu schließen beziehungsweise, falls solche Übereinkünfte bereits bestehen, diese entsprechend zu ändern. Bestehen zwischen den betreffenden Vertragsparteien keine solchen Übereinkünfte, so können sie dieses Protokoll als Grundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung in Bezug auf die Straftaten nach diesem Protokoll ansehen. Soweit zweckmäßig, nutzen die Vertragsparteien Übereinkünfte wie auch internationale oder regionale Organisationen in vollem Maß, um die Zusammenarbeit zwischen ihren Strafverfolgungsbehörden zu stärken.

(3) Die Vertragsparteien bemühen sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten zusammenzuarbeiten, um dem grenzüberschreitenden unerlaubten Handel mit Tabakerzeugnissen, der mittels moderner Technologien betrieben wird, zu begegnen.

Schlagworte

Rechtsordnung, Zolldienst, Analysezweck, Verwaltungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

20010303

Dokumentnummer

NOR40207314

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