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ARTIKEL 28 Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen – Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.9.2018

ARTIKEL 28

Amtshilfe

Im Einklang mit ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsordnung stellen die Vertragsparteien einander entweder auf Ersuchen oder auf eigene Initiative Informationen zur Verfügung, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts und anderer einschlägiger Gesetze bei der Verhinderung, Aufdeckung, Ermittlung, Verfolgung und Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten zu gewährleisten. Soweit von der übermittelnden Vertragspartei nicht anders angegeben, erachten die Vertragsparteien diese Informationen als vertraulich und für beschränkte Verwendungszwecke vorgesehen. Diese Informationen können Folgendes umfassen:

  1. a) neue Zollverfahren und andere Vollstreckungsmethoden, die sich als wirksam bewährt haben,
  2. b) neue Trends, Mittel oder Methoden der Beteiligung am unerlaubten Handel mit Tabak, Tabakerzeugnissen und Herstellungsgeräten,
  3. c) Waren, die bekanntermaßen Gegenstand des unerlaubten Handels mit Tabak, Tabakerzeugnissen und Herstellungsgeräten sind, sowie Angaben zu Beschreibung, Verpackung, Transport und Lagerung sowie zu den Methoden, die bei diesen Waren angewandt wurden,
  4. d) natürliche oder juristische Personen, die bekanntermaßen eine Straftat nach Artikel 14 begangen haben oder daran beteiligt waren, und
  5. e) sonstige Daten, die den zuständigen Stellen bei der Risikobewertung zu Kontroll- und anderen Vollstreckungszwecken helfen würden.

Schlagworte

Rechtsordnung, Kontrollzweck

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

20010303

Dokumentnummer

NOR40207315

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