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ARTIKEL 14 Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen – Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.9.2018

TEIL IV

STRAFTATEN

ARTIKEL 14

Rechtswidrige Handlungen einschließlich Straftaten

(1) Vorbehaltlich der Grundsätze ihres innerstaatlichen Rechts beschließt jede Vertragspartei die gegebenenfalls erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, um alle nachstehenden Handlungen als rechtswidrig nach ihrem innerstaatlichen Recht zu umschreiben:

  1. a) Herstellung, Großhandel, Vermittlung, Verkauf, Transport, Vertrieb, Lagerung, Versendung, Einfuhr oder Ausfuhr von Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten unter Verstoß gegen dieses Protokoll,
  1. b) i)Herstellung, Großhandel, Vermittlung, Verkauf, Transport, Vertrieb, Lagerung, Versendung, Einfuhr oder Ausfuhr von Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten ohne Entrichtung geltender Zölle, Steuern und sonstiger Abgaben oder ohne einschlägige Steuerzeichen, eindeutige Kennzeichnungen oder andere vorgeschriebene Kennzeichnungen oder Etiketten,
  2. ii) sonstiger Schmuggel oder versuchter Schmuggel von Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten, der nicht unter lit. b Ziffer i fällt,
  3. c) i)jede andere Form von unerlaubter Herstellung von Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten oder von Tabakverpackungen mit gefälschten Steuerzeichen, gefälschten eindeutigen Kennzeichnungen oder gefälschten anderen vorgeschriebenen Kennzeichnungen oder Etiketten,
  4. ii) Großhandel, Vermittlung, Verkauf, Transport, Vertrieb, Lagerung, Versendung, Einfuhr oder Ausfuhr von unerlaubt hergestelltem Tabak, unerlaubten Tabakerzeugnissen, Erzeugnissen mit gefälschten Steuerzeichen und/oder gefälschten anderen vorgeschriebenen Kennzeichnungen oder Etiketten oder unerlaubten Herstellungsgeräten,
  1. d) Vermischen von Tabakerzeugnissen mit tabakfremden Erzeugnissen auf ihrem Weg durch die Lieferkette zum Zweck der Verheimlichung oder Verschleierung von Tabakerzeugnissen,
  2. e) Vermischen von Tabakerzeugnissen mit tabakfremden Erzeugnissen unter Verstoß gegen Artikel 12 Absatz 2 dieses Protokolls,
  3. f) Nutzung von Verkaufswegen, die auf dem Internet, der Telekommunikation oder einer anderen neuen Technologie basieren, für Tabakerzeugnisse unter Verstoß gegen dieses Protokoll,
  4. g) Beschaffung von Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten durch eine nach Artikel 6 lizenzierte Person bei einer Person, die nach Artikel 6 lizenziert sein müsste, dies jedoch nicht ist,
  5. h) Behinderung eines Amtsträgers oder amtlichen Beauftragten bei der Erfüllung seiner Pflichten im Zusammenhang mit der Verhinderung, Abschreckung, Aufdeckung, Ermittlung oder Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten,
  1. i) i)Abgabe einer falschen, irreführenden oder unvollständigen Erklärung oder Nichterteilung benötigter Auskünfte an einen Amtsträger oder amtlichen Beauftragten in Erfüllung seiner Pflichten im Zusammenhang mit der Verhinderung, Abschreckung, Aufdeckung, Ermittlung oder Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten, soweit dies nicht dem Recht widerspricht, nicht gegen sich selbst aussagen zu müssen,
  2. ii) Falschanmeldung auf amtlichen Vordrucken in Bezug auf die Beschreibung, die Menge oder den Wert von Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten oder alle anderen im Protokoll bezeichnete Angaben in der Absicht
  1. a) der Umgehung geltender Zölle, Steuern oder anderer Abgaben oder
  2. b) der Beeinträchtigung von Kontrollmaßnahmen, die der Verhinderung, Abschreckung, Aufdeckung, Ermittlung oder Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten gelten,
  1. iii) Nichterstellen oder Nichtführen von in diesem Protokoll vorgeschriebenen Aufzeichnungen oder Führen falscher Aufzeichnungen und
  1. j) Waschen von Erträgen aus rechtswidrigen Handlungen, die nach Absatz 2 als Straftaten umschrieben sind.

(2) Vorbehaltlich der Grundsätze ihres innerstaatlichen Rechts legt jede Vertragspartei fest, welche der rechtswidrigen Handlungen nach Absatz 1 oder welche sonstigen Handlungen im Zusammenhang mit dem unerlaubten Handel mit Tabak, Tabakerzeugnissen und Herstellungsgeräten unter Verstoß gegen dieses Protokoll eine Straftat darstellen, und trifft die gegebenenfalls erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, um dieser Festlegung Wirksamkeit zu verleihen.

(3) Jede Vertragspartei informiert das Sekretariat dieses Protokolls, welche der rechtswidrigen Handlungen nach den Absätzen 1 und 2 nach Festlegung durch die Vertragspartei eine Straftat nach Absatz 2 darstellen, und übermittelt dem Sekretariat Abschriften oder Beschreibungen seiner Gesetze, die Absatz 2 Wirksamkeit verleihen, sowie jeder späteren Änderung dieser Gesetze.

(4) Zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Straftaten in Zusammenhang mit dem unerlaubten Handel mit Tabak, Tabakerzeugnissen und Herstellungsgeräten werden die Vertragsparteien ermuntert, ihre innerstaatlichen Gesetze hinsichtlich Geldwäsche, Rechtshilfe und Auslieferung unter Beachtung der einschlägigen internationalen Übereinkünfte, deren Vertragsparteien sie sind, zu überprüfen, um sicherzustellen, dass sie für die wirksame Durchsetzung dieses Protokolls geeignet sind.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

20010303

Dokumentnummer

NOR40207301

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