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Artikel 24 COTIF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2006

Artikel 24

Gerichtsstand

§ 1.

Auf diese Einheitlichen Rechtsvorschriften gegründete Ansprüche können vor den durch Vereinbarung der Parteien des Vertrages bestimmten Gerichten der Mitgliedstaaten geltend gemacht werden.

§ 2. Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, sind die Gerichte des Mitgliedstaates zuständig, in dem der Betreiber seinen Sitz hat.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2017

Gesetzesnummer

20009998

Dokumentnummer

NOR40198012

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