Artikel 25
Verjährung
§ 1.
Auf diese Einheitlichen Rechtsvorschriften gegründete Ansprüche verjähren in drei Jahren.
§ 2. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem der Schaden eingetreten ist.
§ 3. Bei Tötung von Personen verjähren Schadenersatzansprüche in drei Jahren, gerechnet vom ersten Tag nach dem Tod, spätestens aber in fünf Jahren, gerechnet vom ersten Tag nach dem schädigenden Ereignis.
§ 4. Eine Rückgriffsklage einer haftbar gemachten Person kann auch nach Ablauf der in § 1 vorgesehen Verjährungsfrist erhoben werden, wenn sie innerhalb der Frist erhoben wird, die nach dem Recht des Staates gilt, in dem das Verfahren eingeleitet wird. Jedoch darf die Frist nicht weniger als 90 Tage seit dem Tag betragen, an dem derjenige, der die Rückgriffsklage erhebt, den Anspruch befriedigt hat oder an dem ihm die Klage in dem Verfahren gegen ihn selbst zugestellt worden ist.
§ 5. Ein von den Streitparteien vereinbartes Schlichtungsverfahren oder ein Verfahren vor dem in Titel V des Übereinkommens vorgesehenen Schiedsgericht unterbricht die Verjährung.
§ 6. Im Übrigen gilt für die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung Landesrecht.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2017
Gesetzesnummer
20009998
Dokumentnummer
NOR40198013
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