Artikel 24
Gerichtsstand
§ 1.
Auf diese Einheitlichen Rechtsvorschriften gegründete Ansprüche können vor den durch Vereinbarung der Parteien des Vertrages bestimmten Gerichten der Mitgliedstaaten geltend gemacht werden.
§ 2. Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, sind die Gerichte des Mitgliedstaates zuständig, in dem der Betreiber seinen Sitz hat.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2017
Gesetzesnummer
20009998
Dokumentnummer
NOR40198012
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