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Artikel 23 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Bulgarien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1993

Artikel 23

Wiederausfuhr und ernster Mangel

Wenn die Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 7 und 9 (a) zu einer Wiederausfuhr in ein Drittland führt, demgegenüber die

exportierende Vertragspartei hinsichtlich des betreffenden Erzeugnisses mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnahmen oder Abgaben mit gleicher Wirkung aufrechterhält; oder

(b) einen ernsten Mangel eines für die exportierende Vertragspartei

notwendigen Erzeugnisses herbeiführt oder herbeizuführen droht, und wenn die oben beschriebenen Situationen der exportierenden Vertragspartei ernste Schwierigkeiten bereiten oder zu bereiten geeignet sind, kann die Vertragspartei entsprechende Maßnahmen gemäß den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 25 ergreifen. Die Maßnahmen sind nicht diskriminierend und werden abgeschafft, wenn die Bedingungen ihre Aufrechterhaltung nicht mehr länger rechtfertigen.

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