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Artikel 9 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Bulgarien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1993

Artikel 9

Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung

  1. 1. Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Bulgarien werden keine neuen mengenmäßigen Beschränkungen der Ausfuhren oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung eingeführt.
  2. 2. Vorbehaltlich Anhang VII werden mengenmäßige Beschränkungen der Ausfuhren aus den EFTA-Staaten und Maßnahmen mit gleicher Wirkung mit dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens abgeschafft.
  3. 3. Vorbehaltlich Anhang VIII werden mengenmäßige Beschränkungen der Ausfuhren aus Bulgarien und Maßnahmen mit gleicher Wirkung mit dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens abgeschafft.

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