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Artikel 7 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Bulgarien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1993

Artikel 7

Ausfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung

  1. 1. Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Bulgarien werden keine neuen Ausfuhrzölle oder Abgaben mit gleicher Wirkung eingeführt.
  2. 2. Vorbehaltlich Anhang V schaffen die EFTA-Staaten mit dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens alle Ausfuhrzölle und alle Abgaben mit gleicher Wirkung ab.
  3. 3. Bulgarien schafft schrittweise alle Ausfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung ab. Derartige Zölle und Abgaben werden spätestens am 31. Dezember 1998 beseitigt.

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