vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 23 Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Australien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2017

Artikel 23

Schutz bestehender Rechte

Die einer Person, die aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten hat, nach den österreichischen Rechtsvorschriften zustehenden Rechte werden durch dieses Abkommen nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2025

Gesetzesnummer

20009817

Dokumentnummer

NOR40191375

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)