Artikel 23
Schutz bestehender Rechte
Die einer Person, die aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten hat, nach den österreichischen Rechtsvorschriften zustehenden Rechte werden durch dieses Abkommen nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2025
Gesetzesnummer
20009817
Dokumentnummer
NOR40191375
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