vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 24 Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Australien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2017

Artikel 24

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monates nach Ablauf des Monates in Kraft, in dem zwischen den Vertragsstaaten auf diplomatischem Weg Noten ausgetauscht werden, die bescheinigen, dass alle für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.

(2) Unbeschadet der Bestimmung des Absatzes 3 bleibt dieses Abkommen bis zum Ablauf von zwölf Kalendermonaten nach dem Monat in Kraft, an dem ein Vertragsstaat vom anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg eine schriftliche Mitteilung über die Kündigung dieses Abkommens erhält.

(3) Im Falle eines Außerkrafttretens des Abkommens nach Absatz 2 bleibt das Abkommen in Bezug auf alle Personen wirksam, die

  1. a) am Tag des Außerkrafttretens eine Leistung aufgrund dieses Abkommens beziehen; oder
  2. b) vor Ende der in diesem Absatz genannten Frist einen Antrag auf eine Leistung gestellt haben und diese Leistung aufgrund dieses Abkommens beziehen würden.

(4) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens treten außer Kraft:

  1. a) das am 1. April 1992 in Canberra geschlossene Abkommen zwischen der Republik Österreich und Australien im Bereich der sozialen Sicherheit1, abgeändert durch das am 26. Juni 2001 in Wien geschlossene Zusatzabkommen2 und das am 17. Februar 2010 in Wien geschlossene zweite Zusatzabkommen3;
  2. b) die am 1. April 1992 in Canberra geschlossene Verwaltungsvereinbarung9 für die Durchführung des Abkommen zwischen der Republik Österreich und Australien im Bereich der sozialen Sicherheit und die am 5. Oktober 2011 in Canberra geschlossene Zusatzverwaltungsvereinbarung10 für die Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Australien im Bereich der sozialen Sicherheit.

(5) Im Falle der Kündigung dieses Abkommens ist Abschnitt II dieses Abkommens weiterhin auf alle Personen anwendbar, die unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Kündigung ausschließlich den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates aufgrund dieses Abschnittes des Abkommens unterliegen, solange die betroffene Person weiterhin die Voraussetzungen dieses Abschnittes erfüllt.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu von ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Canberra, am 12. August 2015 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei die beiden Texte in gleicher Weise authentisch sind.

____________________________

1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 656/1992.

2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 192/2002.

3 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 169/2011.

9 Kundgemacht in BGBl. Nr. 657/1992.

10 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 170/2011.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2025

Gesetzesnummer

20009817

Dokumentnummer

NOR40191376

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)