vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 21 Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Artikel 21

Beilegung von Streitigkeiten

(1) Entsteht eine Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, so bemühen sich diese, durch Verhandlung oder eine andere den Streitparteien annehmbare Methode der Streitbeilegung eine Lösung herbeizuführen.

(2) Bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt zu diesem Übereinkommen oder jederzeit danach kann eine Vertragspartei dem Depositar schriftlich erklären, daß sie für eine nicht nach Absatz 1 beigelegte Streitigkeit eines oder beide der folgenden Mittel der Streitbeilegung gegenüber jeder anderen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, als obligatorisch anerkennt:

  1. a) die Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof;
  2. b) ein Schiedsverfahren nach dem in Anhang XIII festgelegten Verfahren.

(3) Haben die Streitparteien beide in Absatz 2 genannten Mittel der Streitbeilegung anerkannt, so darf die Streitigkeit nur dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt werden, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2020

Gesetzesnummer

20000816

Dokumentnummer

NOR40098705

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)