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Artikel 22 Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Artikel 22

Beschränkungen hinsichtlich der Weitergabe von Informationen

(1) Dieses Übereinkommen läßt die Rechte oder Pflichten der Vertragsparteien unberührt, nach Maßgabe ihrer innerstaatlichen Gesetze, sonstigen Vorschriften, Verwaltungsbestimmungen oder anerkannten Rechtspraxis sowie geltender internationaler Vorschriften Informationen im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten oder wirtschaftlichen und gewerblichen Geheimnissen, einschließlich des geistigen Eigentums und der nationalen Sicherheit, zu schützen.

(2) Entschließt sich eine Vertragspartei dennoch, einer anderen Vertragspartei solche geschützten Informationen zu liefern, so wahrt die Vertragspartei, die diese Informationen erhält, die Vertraulichkeit dieser Informationen und hält die Bedingungen ein, unter denen sie zur Verfügung gestellt wurden; sie verwendet die Informationen nur für die Zwecke, für die sie zur Verfügung gestellt wurden.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2020

Gesetzesnummer

20000816

Dokumentnummer

NOR40098706

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