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Artikel 20 Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Artikel 20

Sekretariat

Der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa erfüllt folgende Sekretariatsaufgaben:

  1. a) er beruft die Tagungen der Vertragsparteien ein und bereitet sie vor;
  2. b) er übermittelt den Vertragsparteien Berichte und sonstige Informationen, die er auf Grund dieses Übereinkommens erhalten hat;
  3. c) er nimmt sonstige ihm von den Vertragsparteien zugewiesene Aufgaben wahr.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2020

Gesetzesnummer

20000816

Dokumentnummer

NOR40098704

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