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Artikel 20 SoSi-Tschechien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2001

Kapitel 4

Arbeitslosigkeit

Artikel 20

Artikel 20

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

(1) Bei der Beurteilung des Anspruches auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates sind die Versicherungszeiten zu berücksichtigen, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates erworben wurden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 setzt voraus, daß der Arbeitslose den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem er den Anspruch auf eine solche Leistung geltend macht, zuletzt unterlag und in diesem Vertragsstaat in den letzten zwölf Monaten vor Beantragung dieser Leistung insgesamt mindestens 26 Wochen ohne Verletzung der Vorschriften über die Beschäftigung von Ausländern versichert war.

(3) Die in Absatz 2 festgelegte Voraussetzung der Mindestversicherungszeit von 26 Wochen gilt nicht für Arbeitslose, deren Beschäftigung für längere Zeit in Aussicht genommen war, jedoch früher als nach 26 Wochen ohne ihr Verschulden geendet hat.

(4) Die in Absatz 2 festgelegte Voraussetzung der Mindestversicherungszeit von 26 Wochen gilt nicht in der Tschechischen Republik, wenn der Arbeitslose dort seinen Wohnort hat.

(5) Die in Absatz 2 festgelegten Voraussetzungen gelten nicht in der Republik Österreich, wenn der Arbeitslose die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt oder dies die österreichischen Rechtsvorschriften vorsehen.

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