Artikel 19
Feststellung der Leistungen
(1) Besteht nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auch ohne Anwendung des Artikels 18 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige Träger dieses Vertragsstaates die Leistung ausschließlich auf Grund der nach diesen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen.
(2) Besteht nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates nur unter Anwendung des Artikels 18 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige Träger dieses Vertragsstaates die Leistung ausschließlich auf Grund der nach diesen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten sowie der folgenden Bestimmungen festzustellen:
- 1. Leistungen oder Leistungsteile, deren Betrag nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates nicht von der Dauer der zurückgelegten Versicherungszeiten abhängig ist, gebühren im Verhältnis der nach diesen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zu 30 Jahren, höchstens jedoch bis zur Höhe des vollen Betrages.
- 2. Sind nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates bei der Berechnung von Leistungen bei Invalidität oder an Hinterbliebene nach dem Eintritt des Versicherungsfalles liegende Zeiten zu berücksichtigen, so sind diese Zeiten nur im Verhältnis der nach diesen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zu zwei Dritteln der Zeit von der Vollendung des 16. Lebensjahres der betreffenden Person bis zum Eintritt des Versicherungsfalles zu berücksichtigen, höchstens jedoch bis zum vollen Ausmaß.
- 3. Ziffer 1 gilt nicht
- a) hinsichtlich von Leistungen aus einer Höherversicherung,
- b) hinsichtlich von einkommensabhängigen Leistungen oder Leistungsteilen zur Sicherstellung eines Mindesteinkommens.
(3) Bei Durchführung des Absatzes 2 Ziffer 2 hat von der Zeit von der Vollendung des 16. Lebensjahres bis zum Eintritt des Versicherungsfalles
- a) der tschechische Träger nur volle Jahre,
- b) der österreichische Träger nur die vollen Kalendermonate zu berücksichtigen.
(4) Erreichen die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten insgesamt nicht zwölf Monate und besteht auf Grund dieser Versicherungszeiten allein kein Leistungsanspruch nach diesen Rechtsvorschriften, so ist nach diesen Rechtsvorschriften keine Leistung zu gewähren.
(5) Die Versicherungszeiten nach Absatz 4 sind vom zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 so zu berücksichtigen, als wären es nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten.
(6) Für die Festlegung der Bemessungsgrundlage für die Berechnung von Leistungen nach den tschechischen Rechtsvorschriften werden die nach den österreichischen Rechtsvorschriften im maßgebenden Zeitraum zurückgelegten Versicherungszeiten ausgeschlossen.
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