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Artikel 21 SoSi-Tschechien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2001

Artikel 21

Bezugsdauer

Die Bezugsdauer wird um die Zeit gemindert, in der der Arbeitslose im anderen Vertragsstaat innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Tag der Antragstellung bereits eine Leistung bei Arbeitslosigkeit bezogen hat.

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