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ARTIKEL 20 Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Mongolei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2017

ARTIKEL 20

Wettbewerbspolitik

Die Vertragsparteien fördern die wirksame Einführung und Anwendung von Wettbewerbsregeln und die Verbreitung entsprechender Informationen, damit für Unternehmen, die auf den Märkten der anderen Vertragspartei tätig sind, größere Transparenz und Rechtssicherheit geschaffen wird. Die Vertragsparteien sollten Meinungen über Fragen im Zusammenhang mit wettbewerbswidrigen Vorgehensweisen austauschen, die sich nachteilig auf den bilateralen Handel und die Investitionsströme auswirken könnten.

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2017

Gesetzesnummer

20010061

Dokumentnummer

NOR40199228

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