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ARTIKEL 19 Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Mongolei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2017

ARTIKEL 19

Investitionen

Die Vertragsparteien fördern einen stärkeren Strom von Investitionen durch Entwicklung attraktiver und stabiler Rahmenbedingungen für beiderseitige Investitionen und führen zu diesem Zweck einen kohärenten Dialog mit dem Ziel, das Verständnis für Investitionsfragen und die Zusammenarbeit in Investitionsfragen zu verbessern, Verwaltungsverfahren zur Erleichterung der Investitionsströme zu ermitteln und stabile, transparente, offene und diskriminierungsfreie Regeln für Investoren zu fördern.

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2017

Gesetzesnummer

20010061

Dokumentnummer

NOR40199227

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