ARTIKEL 20
Wettbewerbspolitik
Die Vertragsparteien fördern die wirksame Einführung und Anwendung von Wettbewerbsregeln und die Verbreitung entsprechender Informationen, damit für Unternehmen, die auf den Märkten der anderen Vertragspartei tätig sind, größere Transparenz und Rechtssicherheit geschaffen wird. Die Vertragsparteien sollten Meinungen über Fragen im Zusammenhang mit wettbewerbswidrigen Vorgehensweisen austauschen, die sich nachteilig auf den bilateralen Handel und die Investitionsströme auswirken könnten.
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2017
Gesetzesnummer
20010061
Dokumentnummer
NOR40199228
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