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Artikel 1 Warenverkehr - Zahlungen (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.8.1937

Artikel 1

Artikel 1. Der Zahlungsverkehr zwischen dem Bundesstaat Österreich und dem Deutschen Reich wird, soweit es sich um die unter dieses Abkommen fallenden Zahlungsverpflichtungen handelt, in Österreich ausschließlich durch Vermittlung der Österreichischen Nationalbank, in Deutschland ausschließlich durch Vermittlung der Deutschen Verrechnungskasse abgewickelt.

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