Artikel 2
Artikel 2. Unter die Bestimmungen dieses Abkommens fallen folgende Verbindlichkeiten österreichischer Schuldner gegenüber deutschen Gläubigern und deutscher Schuldner gegenüber österreichischen Gläubigern:
- 1. Zahlungen aus der Ausfuhr österreichischer Waren nach Deutschland und deutscher Waren nach Österreich, und zwar auch dann, wenn die Verpflichtung zur Zahlung gegenüber Personen in einem dritten Lande besteht,
- 2. Zahlungen für wirtschaftlich gerechtfertigte und übliche Nebenkosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem österreichisch-deutschen Warenverkehr stehen, mit Ausnahme von Zahlungen auf dem Gebiet des Versicherungsverkehres sowie von Seefrachten,
- 3. sonstige Zahlungen, über die sich die Österreichische Nationalbank und die Deutsche Verrechnungskasse einigen.
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