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Artikel 1 Übereinkommen über den Schutz und den Austausch geheimhaltungsbedürftiger Informationen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.11.2004

Artikel 1

Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet „geheimhaltungsbedürftige Informationen“ alle Informationen, Dokumente oder Materialien, gleich, in welcher Form, deren unbefugte Weitergabe den Interessen einer oder mehrerer Vertragsparteien schaden könnte und die durch Einstufung in einen Geheimhaltungsgrad als solche gekennzeichnet sind.

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