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Artikel 2 Übereinkommen über den Schutz und den Austausch geheimhaltungsbedürftiger Informationen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.11.2004

Artikel 2

Die Vertragsparteien

  1. 1.schützen und sichern entsprechend den vereinbarten Geheimschutzgrundsätzen und Mindestnormen
  1. b) als solche gekennzeichnete geheimhaltungsbedürftige Informationen jedes Mitgliedstaats, die einem anderen Mitgliedstaat zur Unterstützung eines ESAProgramms, -Vorhabens oder -Vertrags zur Verfügung gestellt werden;

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