Artikel 2
Die Vertragsparteien
- 1.schützen und sichern entsprechend den vereinbarten Geheimschutzgrundsätzen und Mindestnormen
- als solche gekennzeichnete geheimhaltungsbedürftige Informationen, die von der ESA herausgegeben oder der ESA von einem Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt werden;
- b) als solche gekennzeichnete geheimhaltungsbedürftige Informationen jedes Mitgliedstaats, die einem anderen Mitgliedstaat zur Unterstützung eines ESAProgramms, -Vorhabens oder -Vertrags zur Verfügung gestellt werden;
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