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Artikel 1 Soziale Sicherheit (Bulgarien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2006

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

  1. 1. „Rechtsvorschriften“

    die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften, die sich auf die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der sozialen Sicherheit beziehen;

  1. 2. „zuständige Behörde“

    die Bundesminister oder die Minister, die für die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zuständig sind;

  1. 3. „Träger“

    die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;

  1. 4. „zuständiger Träger“

    den Träger, bei dem eine Person im Zeitpunkt des Antrages auf Leistung versichert ist oder gegen den sie einen Anspruch auf Leistungen hat oder noch hätte, wenn sie sich im Gebiet des Vertragsstaates, in dem sie zuletzt versichert war, aufhalten würde;

  1. 5. „Wohnort“

    den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes;

  1. 6. „Aufenthalt“

    den vorübergehenden Aufenthalt;

  1. 7. „Familienangehöriger“

    einen Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem der Träger, zu dessen Lasten die Leistungen zu gewähren sind, seinen Sitz hat;

  1. 8. „Versicherungszeiten“

    Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten als solche gelten;

  1. 9. „Geldleistung“, „Rente“ oder „Pension“

    eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge und Zulagen sowie Kapitalabfindungen.

(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden Rechtsvorschriften zukommt.

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