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Artikel 2 Soziale Sicherheit (Bulgarien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2006

Artikel 2

Sachlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Abkommen bezieht sich

  1. 1. auf die österreichischen Rechtsvorschriften über
  1. i) die Krankenversicherung,
  2. ii) die Unfallversicherung,
  3. iii) die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat,
  4. iv) das Arbeitslosengeld;
  1. 2. auf die bulgarischen Rechtsvorschriften über
  1. i) die Leistungen bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit und Mutterschaft,
  2. ii) die Pflichtkrankenversicherung und medizinische Notfallhilfe,
  3. iii) die Pensionen für Versicherungszeiten bei Alter und Invalidität aufgrund allgemeiner Gesundheitsbeeinträchtigungen,
  4. iv) die Pensionen bei Invalidität infolge von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,
  5. v) die Hinterbliebenenpensionen aus den oben genannten Pensionsarten,
  6. vi) die Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit.

(2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Rechtsvorschriften, welche die in Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen.

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