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Artikel 1 Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.5.1957

ARTIKEL I

Artikel 1

Rechtspersönlichkeit

Abschnitt 1.

Die Organisation der Vereinten Nationen besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie hat die Fähigkeit,

  1. a) Verträge zu schließen;
  2. b) unbewegliches und bewegliches Eigentum zu erwerben und zu veräußern;
  3. c) gerichtliche Verfahren einzuleiten.

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