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Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.5.1957

§ 0

Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen

Kurztitel

Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 126/1957

Inkrafttretensdatum

10.05.1957

Langtitel

Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen angenommen von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 13. Feber 1946

StF: BGBl. Nr. 126/1957

Sonstige Textteile

Der gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende Bundeskanzler erklärt hiemit, dem Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen, angenommen von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 13. Feber 1946, welches also lautet: ...

namens der Republik Österreich beizutreten und verspricht in deren Namen die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde von dem gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübenden Bundeskanzler unterzeichnet, vom Vizekanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft, vom Bundesminister für Landesverteidigung und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 26. April 1957.

Ratifikationstext

Das vorliegende Übereinkommen ist gemäß seinem Abschnitt 32 am 10. Mai 1957 für Österreich in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Da Artikel 104 der Satzung der Vereinten Nationen bestimmt, daß die Organisation im Gebiete jedes ihrer Mitglieder die zur Ausübung ihrer Funktionen und zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderliche Rechtsstellung genießt und

da Artikel 105 der Satzung der Vereinten Nationen bestimmt, daß die Organisation im Gebiete jedes ihrer Mitglieder die Privilegien und Immunitäten genießt, die zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich sind, und daß die Vertreter der Mitglieder der Vereinten Nationen und die Beamten der Organisation gleichermaßen die Privilegien und Immunitäten genießen, die erforderlich sind, um ihre Funktionen im Zusammenhang mit der Organisation in Unabhängigkeit auszuüben,

hat die Generalversammlung mit einer am 13. Feber 1946 angenommenen Resolution das folgende Übereinkommen genehmigt und jedem Mitglied der Vereinten Nationen vorgeschlagen, ihm beizutreten.

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