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Artikel 2 Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.5.1957

ARTIKEL II

Artikel 2

Eigentum, Kapitalien und Vermögenswerte

Abschnitt 2.

Die Organisation der Vereinten Nationen, ihr Eigentum und ihre Vermögenswerte, wo immer sie liegen und in wessen Händen sie sich befinden, sind von der Gerichtsbarkeit befreit, es sei denn, daß die Organisation in einem Sonderfall ausdrücklich auf dieses Vorrecht verzichtet hat. Es besteht jedoch Einverständnis, daß der Verzicht sich nicht auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erstrecken kann.

Abschnitt 3.

Die Räumlichkeiten der Organisation sind unverletzlich. Ihr Eigentum und ihre Vermögenswerte, wo immer sie liegen und in welchen Händen immer sie sich befinden, sind vor Durchsuchung, Requisition, Beschlagnahme, Enteignung und jeder anderen Form von Zwangsmaßnahmen der Vollzugs-, Verwaltungs-, Gerichts- oder gesetzgebenden Behörden geschützt.

Abschnitt 4.

Die Archive der Organisation sowie im allgemeinen alle ihr gehörigen oder in ihren Händen befindlichen Schriftstücke sind unverletzlich, wo immer sie sich befinden.

Abschnitt 5.

Ohne durch eine finanzielle Überwachung, Regelung oder ein Moratorium irgendwelcher Art behindert zu sein, kann die Organisation

  1. a) Kapitalien, Gold oder Zahlungsmittel jeglicher Art besitzen und Guthaben in allen Währungen unterhalten;
  2. b) Überweisungen ihrer Kapitalien, ihres Goldes oder ihrer Zahlungsmittel von einem in ein anderes oder innerhalb irgendeines Landes vornehmen und alle in ihrem Besitz befindlichen Zahlungsmittel in jede beliebige Währung umwandeln.

Abschnitt 6.

Bei der Ausübung der ihr gemäß Abschnitt 5 zustehenden Rechte berücksichtigt die Organisation der Vereinten Nationen alle Vorstellungen, die von der Regierung eines Mitgliedstaates erhoben werden, insoweit sie glaubt, ihnen ohne Nachteile für die Belange der Vereinten Nationen Folge geben zu können.

Abschnitt 7.

Die Organisation der Vereinten Nationen, ihre Vermögenswerte, Einkünfte und anderes Eigentum sind

  1. a) befreit von allen direkten Steuern. Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß die Organisation keine Befreiung von Steuern verlangen wird, die in Wirklichkeit nicht mehr sind als Abgaben für öffentliche Dienstleistungen;
  2. b) befreit von Zollgebühren sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen hinsichtlich der von der Organisation der Vereinten Nationen für ihren amtlichen Gebrauch ein- oder ausgeführten Gegenstände. Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß die auf diese Weise zollfrei eingeführten Güter auf dem Gebiete des Einfuhrlandes nicht verkauft werden, es sei denn zu den mit der Regierung dieses Landes vereinbarten Bedingungen;
  3. c) befreit von Zollgebühren und Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen hinsichtlich ihrer Veröffentlichungen.

Abschnitt 8.

Die Organisation der Vereinten Nationen wird im allgemeinen keine Befreiung von den im Kaufpreis von beweglichen und unbeweglichen Gütern inbegriffenen Verbrauchs- und Umsatzsteuern beanspruchen. Wenn jedoch die Organisation für ihren amtlichen Gebrauch größere Ankäufe von Gütern vornimmt, in deren Preis derartige Steuern und Abgaben inbegriffen sind, so werden die Mitglieder, wann immer möglich, geeignete Verwaltungsmaßnahmen im Hinblick auf die Erlassung oder Rückerstattung des Betrages dieser Steuern und Abgaben treffen.

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