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Artikel 1 Inter-Amerikanische Entwicklungsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit

ARTIKEL I ZWECK UND AUFGABEN

Artikel 1

Abschnitt 1. Zweck

Zweck der Bank ist es, zur Beschleunigung des wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungsprozesses der in der Entwicklung befindlichen regionalen Mitgliedstaaten als Einzelstaaten und in ihrer Gesamtheit beizutragen.

Abschnitt 2. Aufgaben

(a) Zur Erfüllung ihres Zweckes hat die Bank folgende Aufgaben:

  1. (i) die Anlage öffentlichen und privaten Kapitals für Entwicklungszwecke zu fördern;
  2. (ii) ihr eigenes Kapital, von ihr auf den Geld- und Kapitalmärkten aufgenommene Gelder und sonstige zur Verfügung stehende Mittel zur Finanzierung der Entwicklung der Mitgliedstaaten zu verwenden, wobei diejenigen Darlehen und Garantien Vorrang genießen, die am wirksamsten zu ihrem wirtschaftlichen Wachstum beitragen;
  3. (iii) private Kapitalanlagen in Vorhaben, Unternehmungen und Tätigkeiten zu fördern, die zur wirtschaftlichen Entwicklung beitragen, und private Kapitalanlagen zu ergänzen, wenn privates Kapital zu angemessenen Bedingungen nicht zur Verfügung steht;
  4. (iv) mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um deren Entwicklungspolitik auf eine bessere Nutzung ihrer Hilfsquellen auszurichten, und zwar in einer Weise, die der Zielsetzung gerecht wird, die gegenseitige Ergänzung ihrer Volkswirtschaften und das geordnete Wachstum ihres Außenhandels zu fördern, und
  5. (v) bei der Vorbereitung, Finanzierung und Durchführung von Entwicklungsplänen und -vorhaben, einschließlich der Untersuchung von Dringlichkeitsstufen und der Ausarbeitung von. Vorschlägen für bestimmte Vorhaben, technische Hilfe zu leisten.

(b) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben arbeitet die Bank soweit wie möglich mit nationalen und internationalen Institutionen und mit privaten Kapitalgebern zusammen.

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