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Artikel 2 Inter-Amerikanische Entwicklungsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit

ARTIKEL II MITGLIEDSCHAFT IN DER BANK UND KAPITAL DER BANK

Artikel 2

Abschnitt 1. Mitgliedschaft

(a) Gründungsmitglieder der Bank sind diejenigen Mitglieder der Organisation Amerikanischer Staaten, die bis zu dem in Artikel XV Abschnitt 1 Buchstabe (a) genannten Zeitpunkt die Mitgliedschaft in der Bank annehmen.

(b) Anderen Mitgliedern der Organisation Amerikanischer Staaten und Kanada, den Bahamas und Guayana steht die Mitgliedschaft zu den Zeitpunkten und Bedingungen offen, die die Bank festsetzt.

Nichtregionale Staaten, die Mitglieder des Internationalen Währungsfonds sind, und die Schweiz können zu den Zeitpunkten und nach den allgemeinen Vorschriften, die der Gouverneursrat festlegt, ebenfalls in die Bank aufgenommen werden. Diese allgemeinen Vorschriften können nur durch Beschluß des Gouverneursrates mit Zweidrittelmehrheit aller Gouverneure einschließlich zwei Drittel der Gouverneure der nichtregionalen Staaten geändert werden, die dabei mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten vertreten müssen.

Abschnitt 1 A. Arten von Beständen

Die Bestände der Bank bestehen aus den ordentlichen Kapitalbeständen nach diesem Artikel und den Beständen des nach Artikel IV errichteten Fonds für Sondergeschäfte (im folgenden als „Fonds" bezeichnet).

Abschnitt 2. Genehmigtes ordentliches Kapital

(a) Das genehmigte ordentliche Stammkapital der Bank beträgt zunächst achthundertfünfzig Millionen US-Dollar ($ 850000000) mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Jänner 1959 und zerfällt in 85000 Anteile im Nennwert von je 10000 US-Dollar, die von den Mitgliedern nach Maßgabe des Abschnittes 3 gezeichnet werden können.

(b) Das genehmigte ordentliche Stammkapital zerfällt in eingezahlte Anteile und abrufbare Anteile. Der Gegenwert von vierhundert Millionen US-Dollar ($ 400000000) ist einzuzahlen, und vierhundertfünfzig Millionen US-Dollar ($ 450000000) sind für die in Abschnitt 4 Buchstabe (a) Ziffer (ii) genannten Zwecke abrufbar.

(c) Das ordentliche Stammkapital nach Buchstabe (a) ist um fünfhundert Millionen US-Dollar ($ 500000000) mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Jänner 1959 zu erhöhen,

  1. (i) sofern der nach Abschnitt 4 für die Einzahlung aller Zeichnungsverpflichtungen gesetzte Termin verstrichen ist und
  2. (ii) sofern der Gouverneursrat auf einer so bald wie möglich nach dem unter Ziffer (i) erwähnten Zeitpunkt abgehaltenen ordentlichen oder außerordentlichen Tagung die erwähnte Erhöhung um fünfhundert Millionen US-Dollar ($ 500000000) mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten genehmigt hat.

(d) Die Erhöhung des Stammkapitals nach Buchstabe (c) erfolgt in der Form abrufbaren Kapitals.

e) Ungeachtet der Buchstaben c und d und vorbehaltlich des Artikels VIII Abschnitt 4 Buchstabe b kann das genehmigte ordentliche Stammkapital erhöht werden, wenn der Gouverneursrat dies für ratsam hält; die Art der Erhöhung wird mit Dreiviertelmehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten einschließlich einer Dreiviertelmehrheit der Gesamtzahl der Gouverneure, die wiederum eine Zweidrittelmehrheit der Gouverneure der regionalen Mitglieder beinhaltet, beschlossen.

(f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 85/1988)

Abschnitt 3. Zeichnung von Anteilen

a) Jedes Mitglied hat Anteile am ordentlichen Stammkapital der Bank zu zeichnen. Die Anzahl der von den Gründungsmitgliedern zu zeichnenden Anteile ist in Anlage A festgelegt, in der die Verpflichtung eines jeden Mitglieds hinsichtlich des eingezahlten und des abrufbaren Kapitals enthalten ist. Die Anzahl der von anderen Mitgliedern zu zeichnenden Anteile wird von der Bank festgelegt.

b) Bei einer Erhöhung des ordentlichen Kapitals nach Abschnitt 2 Buchstabe c oder e ist jedes Mitglied berechtigt, zu den von der Bank festgesetzten Bedingungen einen Teil des Betrags, um den das Stammkapital erhöht wird, zu zeichnen, der dem von dem betreffenden Mitglied bereits gezeichneten Teil des gesamten Stammkapitals der Bank entspricht. Die Mitglieder sind jedoch nicht verpflichtet, sich an der Zeichnung des erhöhten Kapitals zu beteiligen.

(c) Die von den Gründungsmitgliedern ursprünglich gezeichneten Anteile am ordentlichen Stammkapital werden zum Nennwert ausgegeben. Weitere Anteile werden zum Nennwert ausgegeben, sofern nicht die Bank unter besonderen Umständen beschließt, sie zu anderen Bedingungen auszugeben.

(d) Die Haftung der Mitgliedstaaten auf Grund der Anteile am ordentlichen Kapital ist auf den nicht eingezahlten Teil ihres Ausgabepreises beschränkt.

(e) Die Anteile am ordentlichen Stammkapital dürfen weder verpfändet noch belastet werden, und sie sind nur auf die Bank übertragbar.

(f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 85/1988)

Abschnitt 4. Einzahlung der gezeichneten Beträge

(a) Die Einzahlung der gezeichneten Beträge des ordentlichen Stammkapitals der Bank nach Anlage A wird folgendermaßen vorgenommen:

  1. (i) Die Einzahlung des von jedem Staat gezeichneten Betrags des eingezahlten Stammkapitals der Bank erfolgt in drei Raten; die erste beträgt 20 v. H., die zweite und dritte je 40 v. H. des Betrags. Die erste Rate ist von jedem Staat zu einem beliebigen Zeitpunkt an oder nach dem Tag zu zahlen, an dem nach Artikel XV Abschnitt 1 in seinem Namen dieses Übereinkommen unterzeichnet und die Annahme- oder Ratifikationsurkunde hinterlegt wird, spätestens jedoch am 30. September 1960. Die beiden übrigen Raten sind zu den von der Bank bestimmten Zeitpunkten zu zahlen, frühestens jedoch am 30. September 1961 bzw. 30. September 1962.

    Von jeder Rate sind 50 v. H. in Gold und/oder Dollar und 50 v. H. in der Währung des Mitglieds zu zahlen.

  1. ii) Der abrufbare Teil der Zeichnung von Anteilen am ordentlichen Kapital der Bank wird nur abgerufen, wenn er zur Erfüllung der Verbindlichkeiten benötigt wird, die die Bank nach Artikel III Abschnitt 4 Ziffern ii und iii durch die Aufnahme von Krediten zwecks Auffüllung ihrer ordentlichen Kapitalbestände oder durch die Übernahme von Garantien zu Lasten dieser Bestände übernommen hat. Im Falle eines Abrufs kann die Zahlung nach Wahl des Mitglieds in Gold, in US-Dollar, in voll konvertierbarer Währung des Mitgliedstaates oder in der Währung erfolgen, die zur Erfüllung der den Abruf bedingenden Verbindlichkeiten der Bank benötigt wird.

    Abrufe für nicht eingezahlte Zeichnungen haben zu einem einheitlichen Hundertsatz für alle Anteile zu erfolgen.

(b) Jede Zahlung eines Mitglieds in seiner Landeswährung nach Buchstabe (a) Ziffer (i) erfolgt in einem Betrag, der nach Auffassung der Bank dem vollen Wert des zahlbaren Teils der Zeichnung in US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Jänner 1959 entspricht. Die Erstzahlung erfolgt in einem Betrag, den das Mitglied auf Grund dieser Bestimmungen für angemessen hält, unterliegt jedoch einer binnen 60 Tagen nach dem Fälligkeitsdatum durchzuführen den Berichtigung, wenn eine solche nach Feststellung der Bank zur Erreichung des vollen Dollargegenwerts nach Maßgabe dieses Buchstabens erforderlich ist.

(c) Sofern nicht der Gouverneursrat mit Dreiviertelmehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten etwas anderes beschließt, setzt die Haftung der Mitglieder für die Zahlung der zweiten und dritten Rate des eingezahlten Teils ihrer Zeichnungen auf das Stammkapital voraus, daß nicht weniger als 90 v. H. der Gesamtverpflichtungen der Mitglieder für

  1. (i) die erste bzw. zweite Rate des eingezahlten Teiles der Zeichnungen und
  2. (ii) die Erstzahlung und alle früheren Abrufe auf die Zeichnungsquoten für den Fonds gezahlt sind.

Abschnitt 5. Ordentliche Kapitalbestände

In diesem Übereinkommen bezeichnet der Ausdruck „ordentliche Kapitalbestände" der Bank

  1. (i) das nach den Abschnitten 2 und 3 gezeichnete genehmigte ordentliche Kapital, zu dem sowohl die eingezahlten als auch die abrufbaren Anteile gehören;
  2. (ii) alle durch Kreditaufnahme nach Artikel VII Abschnitt 1 Ziffer (i) aufgebrachten Mittel, auf welche die in Abschnitt 4 Buchstabe (a) Ziffer (ii) vorgesehene Verpflichtung Anwendung findet;
  3. (iii) alle Mittel, aus der Rückzahlung von Darlehen, die aus den unter den Ziffern (i) und (ii) genannten Beständen gewährt wurden;
  4. (iv) alle Einnahmen aus Darlehen, die aus den genannten Mitteln gewährt wurden, oder aus Garantien, auf die die in Abschnitt 4 Buchstabe (a) Ziffer (ii) vorgesehene Verpflichtung Anwendung findet, sowie
  5. (v) alle sonstigen aus den oben genannten Beständen erzielten Einnahmen.

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