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Artikel 1 ESÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1985

1. Das Übereinkommen ist nicht auf Entscheidungen anwendbar, die sich nur auf die gesetzliche Vertretung als solche oder auf die Erteilung einer Zustimmung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten beziehen; wenn aber eine Entscheidung über die gesetzliche Vertretung unmittelbare Wirkungen auf die Ausübung des Sorgerechts hat, fällt sie in diesem Umfang in den Anwendungsbereich. 2. Zu lit. a: Gemeint sind die Sachnormen des Staates, in dem die Sorgerechtsentscheidung anerkannt bzw. vollstreckt werden soll (eine allfällige Rück- oder Weiterverweisung ist unbeachtlich). 3. Zu lit. c: Unerheblich ist, ob das Sorgerecht einer natürlichen oder einer juristischen Person zusteht. 4. Zu lit. d ii: Hier handelt es sich besonders um Fälle, in denen das Sorgerecht ex lege ausgeübt wird (zB § 170 ABGB, JGS Nr. 946/1811).

Artikel 1

Im Sinn dieses Übereinkommens bedeutet:

  1. a) Kind eine Person gleich welcher Staatsangehörigkeit, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und noch nicht berechtigt ist, nach dem Recht ihres gewöhnlichen Aufenthalts, dem Recht des Staates, dem sie angehört, oder dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Staates ihren eigenen Aufenthalt zu bestimmen;
  2. b) Behörde ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde;
  3. c) Sorgerechtsentscheidung die Entscheidung einer Behörde, soweit sie die Sorge für die Person
  1. des Kindes, einschließlich des Rechts auf Bestimmung seines Aufenthalts oder des Rechts auf persönlichen Verkehr mit ihm, betrifft;
  1. d) unzulässiges Verbringen das Verbringen eines Kindes über eine internationale Grenze, wenn dadurch eine Sorgerechtsentscheidung verletzt wird, die in einem Vertragsstaat ergangen und in einem solchen Staat vollstreckbar ist; als unzulässiges Verbringen gilt auch der Fall, in dem
  2. i) das Kind am Ende einer Besuchszeit oder eines sonstigen vorübergehenden Aufenthalts in einem anderen Hoheitsgebiet als dem, in dem das Sorgerecht ausgeübt wird, nicht über eine internationale Grenze zurückgebracht wird;
  1. ii) das Verbringen nachträglich nach Artikel 12 für widerrechtlich erklärt wird.

1. Das Übereinkommen ist nicht auf Entscheidungen anwendbar, die sich

nur auf die gesetzliche Vertretung als solche oder auf die Erteilung

einer Zustimmung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten beziehen;

wenn aber eine Entscheidung über die gesetzliche Vertretung

unmittelbare Wirkungen auf die Ausübung des Sorgerechts hat, fällt

sie in diesem Umfang in den Anwendungsbereich.

2. Zu lit. a: Gemeint sind die Sachnormen des Staates, in dem die

Sorgerechtsentscheidung anerkannt bzw. vollstreckt werden soll

(eine allfällige Rück- oder Weiterverweisung ist unbeachtlich).

3. Zu lit. c: Unerheblich ist, ob das Sorgerecht einer natürlichen

oder einer juristischen Person zusteht.

4. Zu lit. d ii: Hier handelt es sich besonders um Fälle, in denen

das Sorgerecht ex lege ausgeübt wird (zB § 170 ABGB,

JGS Nr. 946/1811).

Schlagworte

gesetzliche Vertretung, Elterliche Rechte, Elterliche Pflichten

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2022

Gesetzesnummer

10002713

Dokumentnummer

NOR12034013

alte Dokumentnummer

N2198524488S

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