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Artikel 12 ESÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1985

Es sollen die Fälle erfaßt werden, in denen ein Kind unter Verletzung eines gesetzlichen Sorgerechts oder eines tatsächlichen Sorgeverhältnisses entführt wird.

Artikel 12

Liegt zu dem Zeitpunkt, in dem das Kind über eine internationale Grenze verbracht wird, keine in einem Vertragsstaat ergangene vollstreckbare Sorgerechtsentscheidung vor, so ist dieses Übereinkommen auf jede spätere in einem Vertragsstaat ergangene Entscheidung anzuwenden, mit der das Verbringen auf Antrag eines Beteiligten für widerrechtlich erklärt wird.

Es sollen die Fälle erfaßt werden, in denen ein Kind unter

Verletzung eines gesetzlichen Sorgerechts oder eines tatsächlichen

Sorgeverhältnisses entführt wird.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2022

Gesetzesnummer

10002713

Dokumentnummer

NOR12034024

alte Dokumentnummer

N2198524499S

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