Artikel 1
Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, den anderen Vertragsstaaten aus den in seinem Hoheitsgebiet geführten Personenstandsbüchern wortgetreue Abschriften oder Auszüge von Einträgen, die sich auf Angehörige des ersuchenden Staates beziehen, kostenlos zu erteilen, wenn das Ersuchen für Verwaltungszwecke oder zugunsten bedürftiger Personen gestellt wird; die Anwendung bestehender oder künftiger zweiseitiger Abkommen zwischen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens bleibt unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020
Gesetzesnummer
10005283
Dokumentnummer
NOR12058959
alte Dokumentnummer
N4196534483L
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