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Artikel 1 CIEC – PStÜ Urkunden

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1965

Artikel 1

Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, den anderen Vertragsstaaten aus den in seinem Hoheitsgebiet geführten Personenstandsbüchern wortgetreue Abschriften oder Auszüge von Einträgen, die sich auf Angehörige des ersuchenden Staates beziehen, kostenlos zu erteilen, wenn das Ersuchen für Verwaltungszwecke oder zugunsten bedürftiger Personen gestellt wird; die Anwendung bestehender oder künftiger zweiseitiger Abkommen zwischen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens bleibt unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2020

Gesetzesnummer

10005283

Dokumentnummer

NOR12058959

alte Dokumentnummer

N4196534483L

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