Artikel 2
Das Ersuchen ist von der diplomatischen Vertretung oder den Konsuln an die im Anhang zu diesem Übereinkommen von jedem Vertragsstaat bezeichnete zuständige Behörde zu richten; in dem Ersuchen ist als kurze Begründung „für Verwaltungszwecke“ oder „Bedürftigkeit des Antragstellers“ anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020
Gesetzesnummer
10005283
Dokumentnummer
NOR12058960
alte Dokumentnummer
N4196534484L
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