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Artikel 1 Abkommen über die Rechtsstellung des Ständigen Schiedshofs in Österreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2023

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Begriff:

  1. (a) „Behörden“ die Bundes-, Landes-, Gemeinde- und sonstigen Behörden der Republik Österreich, die je nach dem Zusammenhang und gemäß den in der Republik Österreich geltenden Gesetzen und Übungen zuständig sind;
  2. (b) „Büroleiter“ den Leiter oder die Leiterin des Büros des Schiedshofes in Wien;
  3. (c) „Angestellte des Schiedshofes“ alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Schiedshofes, ausgenommen jene, die sowohl lokal angestellt wurden, als auch stundenweise beschäftigt sind;
  4. (d) „Schiedsrichter“ alle Schiedsrichter und Schiedsrichterinnen, Mediatoren und Mediatorinnen, Schlichter und Schlichterinnen, oder Mitglieder einer Untersuchungskommission, die an einer Anhörung, einem Treffen oder an einer anderen Aktivität in Bezug auf ein Verfahren vor dem Schiedshof teilnehmen;
  5. (e) „Verfahren vor dem Schiedshof“ jegliches Verfahren zur Erledigung internationaler Streitfälle durch den oder unter der Schirmherrschaft des Schiedshofes, im Rahmen oder außerhalb der Übereinkommen aus 1899 und 1907 oder einer optionalen Verfahrensordnung des Schiedshofes;
  6. (f) „Teilnehmer an Verfahren“ jede natürliche oder juristische Person, die an einer Anhörung, einem Treffen oder einer anderen Aktivität in Bezug auf ein Verfahren vor dem Schiedshof teilnimmt, einschließlich aber nicht beschränkt auf Zeugen und Zeuginnen, Experten und Expertinnen, Anwälte und Anwältinnen, Parteien, Bevollmächtigte oder andere Parteienvertreter und Parteienvertreterinnen, Dolmetscher und Dolmetscherinnen, Übersetzer und Übersetzerinnen, Gerichtsreporter und Gerichtsreporterinnen sowie jede andere Person, die zur Unterstützung der Schiedsrichter ernannt wurde, wie etwa Assistenten und Assistentinnen des Schiedsgerichts, Sekretäre und Sekretärinnen des Schiedsgerichts sowie Registratoren und Registratorinnen.

Schlagworte

Bundesbehörde, Landesbehörde, Gemeindebehörde

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2023

Gesetzesnummer

20012251

Dokumentnummer

NOR40252738

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