Artikel 2
Rechtsfähigkeit
Die Regierung anerkennt die Rechtspersönlichkeit des Schiedshofes, insbesondere seine Rechtsfähigkeit, Abkommen und Verträge zu schließen, unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern, Gerichtsverfahren anzustrengen und zu erwidern und alle sonstigen Handlungen zu setzen, die für seine Zwecke und Aufgaben notwendig oder nützlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2023
Gesetzesnummer
20012251
Dokumentnummer
NOR40252739
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