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Artikel 2 Abkommen über die Rechtsstellung des Ständigen Schiedshofs in Österreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2023

Artikel 2

Rechtsfähigkeit

Die Regierung anerkennt die Rechtspersönlichkeit des Schiedshofes, insbesondere seine Rechtsfähigkeit, Abkommen und Verträge zu schließen, unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern, Gerichtsverfahren anzustrengen und zu erwidern und alle sonstigen Handlungen zu setzen, die für seine Zwecke und Aufgaben notwendig oder nützlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2023

Gesetzesnummer

20012251

Dokumentnummer

NOR40252739

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