§ 0
Abkommen über die Rechtsstellung des Ständigen Schiedshofs in Österreich
Kurztitel
Abkommen über die Rechtsstellung des Ständigen Schiedshofs in Österreich
Kundmachungsorgan
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.06.2023
Unterzeichnungsdatum
22.12.2022
Index
19/03 Vereinte Nationen, Internationaler Gerichtshof (IGH)
Langtitel
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ständigen Schiedshof über die Rechtsstellung des Ständigen Schiedshofs in Österreich
Sprachen
Deutsch, Englisch
Ratifikationstext
Das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates gemäß § 10 Abs. 1 des Amtssitzgesetzes, BGBl. I Nr. 54/2021, wurde hergestellt.
Die Mitteilungen gemäß Art. 21 Abs. 1 des Abkommens wurden am 22. März bzw. 24. März 2023 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß derselben Bestimmung mit 1. Juni 2023 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Präambel
Die Österreichische Bundesregierung (im Folgenden als „Regierung“ bezeichnet) und der Ständige Schiedshof (im Folgenden als „Schiedshof“ bezeichnet),
IN DER ERWÄGUNG, dass
die Internationale Schiedsgerichtsbarkeit ein bevorzugtes Mittel zur friedlichen Schlichtung internationaler Streitigkeiten darstellt;
die Gründung des Schiedshofes durch das Übereinkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle aus dem Jahr 18991 („Übereinkommen aus 1899“) im Rahmen der I. Haager Friedenskonferenz erfolgte, die einberufen wurde „mit dem Ziel, die wirksamsten Mittel zu suchen, um allen Völkern die Wohltaten wahren und dauerhaften Friedens zu sichern“;
das Übereinkommen aus 1899 durch die Annahme des Übereinkommens zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle aus dem Jahr 19072 („Übereinkommen aus 1907“) im Rahmen der II. Haager Friedenskonferenz abgeändert wurde;
die Vertragsparteien sich in den Übereinkommen aus 1899 und 1907 verpflichtet haben, den Schiedshof jederzeit als eine globale Einrichtung zur Schlichtung internationaler Streitigkeiten unter Mitwirkung Dritter zugänglich zu erhalten;
es zur Förderung der Ziele der Übereinkommen aus 1899 und 1907 wesentlich ist, dass die Mitgliedsstaaten in allen Regionen der Welt Zugang zu den Leistungen für die Schlichtung internationaler Streitigkeiten genießen, die vom Schiedshof zur Verfügung gestellt werden;
die Republik Österreich Vertragspartei der Übereinkommen aus 1899 und 1907 ist und der Generalsekretär des Schiedshofes die Republik Österreich eingeladen hat, ein Sitzstaat für die Schiedsgerichtsbarkeit, Mediations- und Schlichtungstätigkeit und die Internationalen Untersuchungskommissionen des Schiedshofes sowie für ein Büro des Schiedshofes in Wien zu werden;
die Regierung die Einladung des Generalsekretärs des Schiedshofes angenommen hat;
SIND wie folgt übereingekommen:
_____________________
1 Kundgemacht in RGBl. Nr. 173/1913.
2 Kundgemacht in RGBl. Nr. 177/1913.
Schlagworte
Mediationstätigkeit
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2023
Gesetzesnummer
20012251
Dokumentnummer
NOR40252759
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