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Artikel 19 Eisenbahndurchgangsverkehr durch Sopron (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1982

Artikel 19

Die am Eisenbahndurchgangsverkehr beteiligten Eisenbahnen haben die zur Durchführung dieses Abkommens für ihren Bereich erforderlichen Maßnahmen zu vereinbaren.

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