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Artikel 20 Eisenbahndurchgangsverkehr durch Sopron (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1982

Artikel 20

Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sind durch Verhandlungen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten und, wenn auf diesem Weg keine Einigung erzielt werden kann, auf diplomatischem Weg beizulegen.

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