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Artikel 19 Anti-Doping-Konvention

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1991

Artikel 19

Der Generalsekretär unterrichtet die Vertragsparteien, die anderen Mitglieder des Europarates, die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens, die Staaten, die an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt waren, und jeden Staat, der zum Beitritt zu diesem Übereinkommen aufgefordert wurde, von:

  1. a) jeder gemäß Art. 14 erfolgten Unterzeichnung;
  2. b) der gemäß Art. 14 oder 16 erfolgten Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
  3. c) jedem Termin des Inkrafttretens dieses Übereinkommens gemäß Art. 15 oder 16;
  4. d) jeder Information gemäß den Bestimmungen von Art. 9;
  5. e) jedem gemäß den Bestimmungen von Art. 12 erstellten Bericht;
  6. f) jedem Änderungsvorschlag oder jeder gemäß Art. 13 angenommenen Änderung und dem Datum, an dem diese Änderung in Kraft tritt;
  7. g) jeder gemäß den Bestimmungen von Art. 17 erfolgten Erklärung;
  8. h) jeder gemäß den Bestimmungen von Art. 18 erfolgten Kündigung und dem Datum, an welchem die Kündigung wirksam wird;
  9. i) jeder weiteren Handlung, Notifikation oder Mitteilung in bezug auf diese Konvention.

Geschehen zu Straßburg am 16. November 1989 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt jedem Mitgliedstaat des Europarats, jedem Vertragsstaat des Europäischen Kulturabkommens, den Nichtmitgliedstaaten, die an der Ausarbeitung dieses Übereinkommens mitgewirkt haben, sowie jedem anderen Staat, der zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladen worden ist, beglaubigte Abschriften.

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